Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedinung B2B
SOLARenergy Anstalt
Landstraße 33
FL-9491 Ruggell
Geschäftsführung
Franz Sohm (CEO)
Mail: solar@solar-energy.at
Firmenbuch, Hauptregister Liechtenstein FL-0002.120.895-7
UID:Liechtenstein 55 835 (MwSt.-Nr. CH)
Österreich ATU 61 612 516
I. Geltungsbereich der Bedingungen
- Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend "Bedingungen") gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG (nachfolgend „Geschäftspartner – GP“ genannt).
- Die Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, Geschäftsabschlüsse und Neben- und Hilfsgeschäfte, die den Verkauf und die Lieferung von Produkten von Solar Energy zum Gegenstand haben.
- Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse zwischen Solar Energy und dem GP, sofern Solar Energy darauf verweist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des GP werden nicht anerkannt, selbst wenn Solar Energy diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote von Solar Energy sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
- Eine Bestellung des GP gilt als Angebot gemäß §§ 861 ff. ABGB. Solar Energy kann dieses Angebot durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen annehmen.
- Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Solar Energy zustande.
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des GP ab, gilt sie als neuer Vertragsinhalt, wenn handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen vorliegen.
III. Preise
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk (EXW, INCOTERMS 2020).
- Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie sonstigen Nebenkosten.
- Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
IV. Zahlung
- Zahlungen des GP sind sofort bei Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Gerät der GP in Zahlungsverzug, ist Solar Energy berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verlangen.
- Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des GP kann Solar Energy Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, bevor weitere Lieferungen erfolgen.
- Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf einem Konto von Solar Energy gutgeschrieben ist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Solar Energy.
- Der GP ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen.
- Verarbeitet der GP die Vorbehaltsware, so erfolgt dies im Auftrag von Solar Energy, ohne dass Solar Energy hierdurch verpflichtet wird. Solar Energy erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
- Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der GP bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Solar Energy ab.
VI. Lieferung und Lieferfristen
- Die Lieferung erfolgt gemäß den vereinbarten INCOTERMS, sofern keine anderen Lieferbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom GP beizubringenden Unterlagen und, falls vereinbart, der Vorauszahlung.
- Höhere Gewalt oder andere von Solar Energy nicht zu vertretende Umstände, wie Streiks, behördliche Maßnahmen oder Verzögerungen bei Vorlieferanten, berechtigen Solar Energy, die Lieferfristen angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Solar Energy ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern dies dem GP zumutbar ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen.
VII. Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den GP über.
- Wird der Versand auf Wunsch des GP verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den GP über.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
- Der GP ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der GP die Mängelanzeige, gelten die gelieferten Waren als genehmigt.
- Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet Solar Energy nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Weitere Ansprüche des GP sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz oder Rücktritt, es sei denn, es handelt sich um wesentliche Mängel.
IX. Haftung
- Solar Energy haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Solar Energy nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
- Die Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, Solar Energy trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung der Ware, sofern nicht ausdrücklich längere Fristen vereinbart wurden.
X. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der GP ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von Solar Energy aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Forderungen gegen Solar Energy dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung abgetreten werden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Solar Energy, Ruggell.
- Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den Sitz von Solar Energy zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Solar Energy ist jedoch berechtigt, den GP an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
XII. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Zusatz zu Zahlungsbedingungen und Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, ersetzt Absatz (1)
Der Versand unserer Ware erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorausüberweisung. Der Kunde verpflichtet sich, den Preis für unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sofern ausnahmsweise keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung/Lieferung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von fünf (5) Tagen zahlbar.
Allgemeine Geschäftsbedinung B2B
I. Geltungsbereich der Bedingungen
- Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend "Bedingungen") gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG (nachfolgend „Geschäftspartner – GP“ genannt).
- Die Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, Geschäftsabschlüsse und Neben- und Hilfsgeschäfte, die den Verkauf und die Lieferung von Produkten von Solar Energy zum Gegenstand haben.
- Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse zwischen Solar Energy und dem GP, sofern Solar Energy darauf verweist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des GP werden nicht anerkannt, selbst wenn Solar Energy diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote von Solar Energy sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
- Eine Bestellung des GP gilt als Angebot gemäß §§ 861 ff. ABGB. Solar Energy kann dieses Angebot durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen annehmen.
- Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Solar Energy zustande.
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des GP ab, gilt sie als neuer Vertragsinhalt, wenn handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen vorliegen.
III. Preise
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk (EXW, INCOTERMS 2020).
- Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie sonstigen Nebenkosten.
- Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
IV. Zahlung
- Zahlungen des GP sind sofort bei Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Gerät der GP in Zahlungsverzug, ist Solar Energy berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verlangen.
- Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des GP kann Solar Energy Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, bevor weitere Lieferungen erfolgen.
- Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf einem Konto von Solar Energy gutgeschrieben ist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Solar Energy.
- Der GP ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen.
- Verarbeitet der GP die Vorbehaltsware, so erfolgt dies im Auftrag von Solar Energy, ohne dass Solar Energy hierdurch verpflichtet wird. Solar Energy erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
- Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der GP bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Solar Energy ab.
VI. Lieferung und Lieferfristen
- Die Lieferung erfolgt gemäß den vereinbarten INCOTERMS, sofern keine anderen Lieferbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom GP beizubringenden Unterlagen und, falls vereinbart, der Vorauszahlung.
- Höhere Gewalt oder andere von Solar Energy nicht zu vertretende Umstände, wie Streiks, behördliche Maßnahmen oder Verzögerungen bei Vorlieferanten, berechtigen Solar Energy, die Lieferfristen angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Solar Energy ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern dies dem GP zumutbar ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen.
VII. Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den GP über.
- Wird der Versand auf Wunsch des GP verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den GP über.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
- Der GP ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der GP die Mängelanzeige, gelten die gelieferten Waren als genehmigt.
- Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet Solar Energy nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Weitere Ansprüche des GP sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz oder Rücktritt, es sei denn, es handelt sich um wesentliche Mängel.
IX. Haftung
- Solar Energy haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Solar Energy nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
- Die Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, Solar Energy trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung der Ware, sofern nicht ausdrücklich längere Fristen vereinbart wurden.
X. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der GP ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von Solar Energy aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Forderungen gegen Solar Energy dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung abgetreten werden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Solar Energy, Ruggell.
- Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den Sitz von Solar Energy zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Solar Energy ist jedoch berechtigt, den GP an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
XII. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.